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Ratgeber Immobilien zu einzelnen Themen

Hauskauf im Konkubinat

Die Heirat ist nicht Voraussetzung für den Kauf eines gemeinsamen Eigenheims. Wie aber auch bei verheirateten Paaren macht es Sinn sich gut vorzubereiten und einige Massnahmen zu treffen.

Konkubinatsvertrag, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung  

Unabhängig eines Liegenschaftskaufs macht es auch bei Konkubinatspaaren Sinn für ihr Paarleben schriftliche Vereinbarungen abzuschliessen.  Darin sind unter anderem finanzielle und organisatorische Aspekte des Zusammenlebens, aber auch nach dem Tod eines Partners oder bei einer Trennung geregelt.

Der Konkubinatsvertrag sollte mit einem Testament oder einem Erbvertrag ergänzt werden. Unter anderem wird hier nach einem Hauskauf geregelt, auf wenn die Liegenschaft oder Teile davon nach dem Tod eines Partners übergeht. Ohne Vorkehrungen geht der Konkubinatspartner leer aus oder steht plötzlich in einem Miteigentumsverhältnis mit den gesetzlichen Erben des verstorbenen Partners.

Weiter sollte der Konkubinatsvertrag durch einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung ergänzt werden. Hier wird unter anderem geklärt, wie sich das Paar in schwierigen Lebenssituationen gegenseitig vertreten will. Der Vorsorgeauftrag definiert die Rules in der Vertretung. Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung für den Fall, dass eine selbständige Äusserung gegenüber Ärzten, Pflegekräften und Einrichtungen nicht mehr möglich ist.

Mit und auch ohne Hauskauf wird die Verfassung der vorgenannten Schriftstücke dringend empfohlen. Das mag zwar unromantisch sein, ist aber essenziell.  

Eigentumsform beim Hauskauf  

Im Grundbuch sind drei Eigentumsformen möglich: Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum.

Das Alleineigentum macht dort Sinn, wo ein Partner allein die Eigenmittel für den Kauf der Liegenschaft einbringt. Auch wenn es sich um eine (Vor)-Erbschaft eines Partners handelt, sollte im Idealfall diese Eigentumsform gewählt werden. Bei einer Trennung fallen sonst unnötige Kosten für Anpassungen im Grundbuch an. Vor allem sind diese Kosten dann ärgerlich, wenn bereits beim Erwerb feststeht, dass die Liegenschaft in jedem Fall im Eigentum des einen Partners verbleibt. Häufig hört man bei Paaren den Einwand, dass das Alleineigentum im Widerspruch zu einer gleichberechtigten Beziehung stehe. Schliesslich könne dann auch der eine Partner selbst über den Verkauf bestimmen. Umso mehr sollten die Betriebskosten (Zinsen, Unterhalt, Renovationen) und die Amortisationen vertraglich geregelt werden. Evtl. macht es zudem Sinn einen Mietvertrag mit dem anderen Partner abzuschliessen. In der Praxis ist oftmals auch die Tragbarkeit der Fremdfinanzierung ein Thema. Oftmals werden Solidarbürgschaften eingegangen, weil das eine Einkommen nicht ausreicht. Hier gilt es zu Bedenken, dass diese Bürgschaften auch bei einer Trennung weiterhin Gültigkeit haben.  

Das Miteigentum ist wohl die häufigste Form bei Konkubinatspaaren, die gemeinsam finanzieren und individuell hohe Beträge an Eigenmitteln einbringen. Sofern bei der Finanzierung Vorsorgegelder im Spiel sind, ist diese Form des Eigentums sogar Pflicht, da für die Miteigentumsanteile separate Grundbuchblätter angelegt werden. Die Teilung der Betriebskosten inklusive Amortisationen erfolgen rein rechtlich in der Höhe des jeweiligen Anteils. Zudem besteht ein gegenseitiges Vorkaufsrecht.  

Das Gesamteigentum ist vermutlich die häufigste Eigentumsform bei verheirateten Paaren. Beide Partner treten als einfache Gesellschaft auf. Es besteht eine solidarische Haftung. Die Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Im Grundbuch sind die genauen Anteile nicht ersichtlich. Sofern Konkubinatspaare diese Eigentumsform wählen, ist ein Finanzierung mit Vorsorgegeldern nicht möglich.  

Fazit  

Unabhängig der Lebensform ist es einfacher, wenn gemeinsame Entscheide für alle Fälle schriftlich festgehalten werden. Dieser Prozess bedingt eine hauptsächlich sachliche Betrachtungsweise und ist alles andere als romantisch. Die guten Gefühle begründen sich darin, dass die liebsten Menschen auch in einer Krisensituation abgesichert sind oder bei einer Trennung die Krisensitution nicht unnötig eskalieren sollte.